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(AGBs) Allgemeine Geschäftsbedingungen

RIEDESEL-FEUERWERK, Marc Riedesel-Küper
Siegersbusch 9, 42327 Wuppertal – Tel.: 0202 / 7582640
Email: riedesel-feuerwerk@t-online.de – www.riedesel-feuerwerk.de

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen der Firma RIEDESEL-FEUERWERK, im folgenden Auftragnehmer genannt und dem Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

§ 2 Auftragserteilung
Ein rechtswirksamer Vertrag kommt mit fristgerechter Anzahlung zustande. Eine Dienstleistung ist bereits das Einholen einer Genehmigung zur Durchführung eines Feu­erwerkes oder die Ortsbegehung des Abbrennplatzes.

§ 3 Zahlungsbedingungen / Preise
Falls schriftlich nichts anderes vereinbart, ist eine Anzahlung von mindestens 50% des Rechnungsbetrages 7 Tage nach Erhalt der Rechnung, der vollständige Rechnungsbetrag 14 Tage vor dem Abbrennen des Feuerwerkes zu entrichten. Es zählt der Tag des Zahlungseinganges auf dem Konto des Auftragnehmers. Zuzüglich zu dem vorab vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu tragen.

§ 4 Zahlungsverzug
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Unbeschadet der Geltungsmachung von 3% des Auftragspreises als Verzugsschaden, werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank fällig.

§ 5 Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen vor dem im Auftrag bestätigen Feuerwerkstermin gekündigt werden. Dabei sind Kosten in Höhe von 50 % der Auftragssumme zzgl. angefallenen Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen vom Auftraggeber zu zahlen. Beinhaltet der Vertrag die Darbietung von Spezialeffekten oder individuellen Lichterbildern, kann der Auftraggeber maximal 14 Tage nach Auftragserteilung kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei späterer Absage werden 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen fällig.
Der Auftragnehmer kann in folgenden Fällen den Vertrag / Auftrag auch kurzfristig kündigen:
– im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. In diesem Fall wird versucht, den Auftrag an eine andere Firma zu vermitteln. Eine Durchführungsgarantie wird nicht gegeben.
– bei Nichtzahlung des Kunden.
– wenn sicherheitsrelevante Regelungen dieser AGB oder schriftlich festgehaltene Vereinbarungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden.
– wenn behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden.
Wird der Auftrag durch den Auftragnehmer gekündigt, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommt, werden 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen fällig.

§ 6 Durchführung und Ausfall
Wird das Feuerwerk durch den Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Unfall, Trockenheit) nicht durchgeführt, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 80 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen. Wird das Feuerwerk aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht abgebrannt oder unterbrochen, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen verpflichtet. Der Auftragnehmer oder der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Umfang und Art der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen dem Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftragnehmer führt nach dem Feuerwerk eine Grobreinigung des Grundstücks durch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle, wenn durch den Grundstückseigentümer verlangt nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und Ansprüche des Eigentümers wegen Beeinträchtigungen des Grundstücks zu übernehmen.

§8 Schadenersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte sowie fertigungsbedingte Mängel der pyrotechnischen Gegenstände begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
Schäden müssen unverzüglich nach Beendigung des Feuerwerks dem verantwortlichen Pyrotechniker gemeldet werden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

§9 Urheberrecht
Urheberrechte an der Feuerwerks-Choreografie werden nicht übertragen.


Stand: 12/2019