(AGBs) Allgemeine Geschäftsbedingungen
RIEDESEL-
Siegersbusch 9, 42327 Wuppertal – Tel.: 0202
/ 7582640
Email: riedesel-
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
diesen Vertrag zwischen der Firma RIEDESEL-
Ein rechtswirksamer Vertrag kommt mit fristgerechter Anzahlung
zustande. Eine Dienstleistung ist bereits das Einholen einer Genehmigung zur Durchführung
eines Feuerwerkes oder die Ortsbegehung des Abbrennplatzes.
§ 3 Zahlungsbedingungen
/ Preise
Falls schriftlich nichts anderes vereinbart, ist eine Anzahlung von mindestens
50% des Rechnungsbetrages 7 Tage nach Erhalt der Rechnung, der vollständige Rechnungsbetrag
14 Tage vor dem Abbrennen des Feuerwerkes zu entrichten. Es zählt der Tag des Zahlungseinganges
auf dem Konto des Auftragnehmers. Zuzüglich zu dem vorab vereinbarten Preis, hat
der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher
behördlicher Genehmigungen und die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen bzw.
Sicherheitsmaßnahmen zu tragen.
§ 4 Zahlungsverzug
Der Auftraggeber kommt ohne weitere
Erklärung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, sofern er nicht bezahlt
hat. Unbeschadet der Geltungsmachung von 3% des Auftragspreises als Verzugsschaden,
werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank
fällig.
§ 5 Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann vom Auftraggeber innerhalb von
30 Tagen vor dem im Auftrag bestätigen Feuerwerkstermin gekündigt werden. Dabei sind
Kosten in Höhe von 50 % der Auftragssumme zzgl. angefallenen Kosten zur Einholung
von Genehmigungen und behördlichen Auflagen vom Auftraggeber zu zahlen. Beinhaltet
der Vertrag die Darbietung von Spezialeffekten oder individuellen Lichterbildern,
kann der Auftraggeber maximal 14 Tage nach Auftragserteilung kündigen. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Bei späterer Absage werden 80 % des Rechnungsbetrages
zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen
fällig.
Der Auftragnehmer kann in folgenden Fällen den Vertrag / Auftrag auch kurzfristig
kündigen:
– im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. In diesem Fall
wird versucht, den Auftrag an eine andere Firma zu vermitteln. Eine Durchführungsgarantie
wird nicht gegeben.
– bei Nichtzahlung des Kunden.
– wenn sicherheitsrelevante Regelungen
dieser AGB oder schriftlich festgehaltene Vereinbarungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten
werden.
– wenn behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden.
Wird der Auftrag durch
den Auftragnehmer gekündigt, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis nicht nachkommt, werden 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. angefallener
Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen fällig.
§ 6 Durchführung
und Ausfall
Wird das Feuerwerk durch den Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt
(z.B. Gewitter, Sturm, Unfall, Trockenheit) nicht durchgeführt, so schuldet der Auftraggeber
dem Auftragnehmer 80 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten
zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen. Wird das Feuerwerk aus
anderen Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht abgebrannt oder
unterbrochen, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages zzgl.
angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen verpflichtet.
Der Auftragnehmer oder der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort ist berechtigt,
von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen,
wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Umfang und Art der zur Erfüllung des Auftrags
erforderlichen Maßnahmen unterliegen dem Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers,
dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen
Durchführung.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftragnehmer führt nach dem Feuerwerk
eine Grobreinigung des Grundstücks durch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Abbrennstelle, wenn durch den Grundstückseigentümer verlangt nach Durchführung der
Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und Ansprüche des Eigentümers wegen Beeinträchtigungen
des Grundstücks zu übernehmen.
§8 Schadenersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches
Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
Witterungsbedingte Beeinträchtigungen
der pyrotechnischen Effekte sowie fertigungsbedingte Mängel der pyrotechnischen Gegenstände
begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
Schäden müssen unverzüglich nach
Beendigung des Feuerwerks dem verantwortlichen Pyrotechniker gemeldet werden. Spätere
Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
§9 Urheberrecht
Urheberrechte an der Feuerwerks-
Stand: 12/2019